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Kfz-Versicherung

Zollkennzeichen / Ausfuhrkennzeichen

Zollkennzeichen

Das Zollkennzeichen auch unter dem Namen Ausfuhrkennzeichen, Transitkennzeichen, Exportkennzeichen bekannt wird für die Überführung in das Ausland verwendet.

Am rechten Rand ist das Ablaufdatum der Versicherung auf rotem Hintergrund eingestanzt. Die ausgestellten Fahrzeugpapiere (internationaler Fahrzeugschein) ist 1 Jahr ab dem Tag der Ausstellung gültig, wird jedoch innerhalb Deutschland auf die Versicherungszeit der Haftpflichtversicherung begrenzt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug innerhalb Deutschlands nur bis zum angegebenen, eingestanzten Zeitraum gefahren werden darf, im Ausland ist es bis zu einem Jahr ab Ausstellung gültig. Es sind jedoch individuelle Zoll- und Einreisebestimmungen der bereisten Länder zu beachten.

Die Geltungsdauer ist also von der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängig. Diese beträgt zwischen 9 Tagen, 15 Tagen, 1 Monat, 2 Monate, 3 Monate usw. und maximal bis zu einem Jahr. Ebenso darf die Hauptuntersuchung (TÜV) nicht vor Ablauf der Haftpflichtversicherung liegen (anderenfalls ist ein Untersuchungsbericht vom TÜV oder DEKRA erforderlich). Eine internationale grüne Versicherungskarte muss mitgeführt werden und ist auf Verlangen berechtigten Personen oder bei einem Unfall vorzuzeigen.

Kfz-Steuer für Zollkennzeichen

Zollkennzeichen sind seit dem 1. Juli 2010 steuerpflichtig

Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Zollkennzeichen sofort steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten steuerfrei.

Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Zollkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!

Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Zollkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Exportkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Zollkennzeichen zugeteilt werden.

Verbringen Sie das Fahrzeug in ein Drittland (also außerhalb der EU) können Sie die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ( MwSt ) nur mit einem Zollkennzeichen geltend machen.

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* Alle Preise inkl. der derzeit gültigen gesetzlichen Versicherungs- und Mehrwertsteuer.

 

Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.