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Kfz-Versicherung

Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung (SFR genannt)

Einen Schadenfreiheitsrabatt gibt es nur in der Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung. In der Teilkaskoversicherung gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt.

 

Schadenfreiheitsklasse in der Vollkaskoversicherung (SF genannt)

Die Schadenfreiheitsklasse gibt die Anzahl der schadenfrei gefahrenen Jahre wieder, während der Schadenfreiheitsrabatt den dazu gehörigen Beitragssatz in Prozent angibt.

Dieser ist je nach Versicherer unterschiedlich. So kann man bei der einen Gesellschaft mit Schadenfreiheitsklasse SF 6 bei 60 Prozent Beitrag sein, bei einem anderen Versicherer in der gleichen SF-Klasse jedoch bei 65 oder gar 70 Prozent.

Genaue Auskunft über die Höhe des jeweiligen Schadenfreiheitsrabattes geben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bzw. die Tarifbestimmungen des jeweiligen Versicherers wieder. Meist steht jedoch die Schadenfreiheitsklasse auf Ihrer Prämienrechnung oder in Ihrer Versicherungspolice.

In der Teilkaskoversicherung ist der Beitragssatz immer 100%, es gibt keine Schadenfreiheitsklassen.

 

Die erste Vollkaskoversicherung und der Schadenfreiheitsrabatt

Wenn Sie schon eine Schadenfreiheitsklasse in der Haftpflicht vorweisen können, erhalten Sie für die Vollkasko die gleiche Schadenfreiheitsklasse wie in der Haftpflicht. Dabei ist zu beachten, dass der gleichen Schadenfreiheitsklasse in Haftpflicht und in Vollkasko nicht immer die gleichen Beitragssätze in Prozent zugeordnet sind. So hat ein Vertrag der Kfz- Haftpflicht mit 7 Jahren unfallfreies Fahren 50 % während die 7 Jahre in der Vollkaskoversicherung 55% entsprechen.

 

Sie haben noch keine Schadenfreiheitsklasse oder Sie sind Anfänger

Versichern Sie erstmalig ein Fahrzeug im laufenden Jahr, so erhalten Sie zur nächsten Hauptfälligkeit (in der Regel der 01.01. des darauf folgenden Jahres) bereits eine bessere Schadenfreiheitsklasse, wenn der Beginn vor dem 01.07. des laufenden Kalenderjahres war. Das heißt, Ihr Fahrzeug muss also im laufenden Versicherungsjahr mindestens 6 Monate versichert gewesen sein. Ist der Versicherungsvertrag erst nach dem 01.07. geschlossen und somit kein vollständiges halbes Kalenderjahr versichert, erhalten Sie die nächst bessere Schadenfreiheitsklasse erst nach Beginn des 2. darauf folgenden Kalenderjahres!

Einige Versicherer bieten die Möglichkeit einer Rückdatierung des Vertrages zum 01.07. um bereits früher in die günstigere Schadenfreiheitsklasse zu kommen. Der zu zahlende Differenzbetrag muss zuvor errechnet werden, in der Regel lohnt sich das aber.

Beispiel:

Versicherungsbeginn als Führerscheinneuling mit Vollkasko:

Beginn der Versicherung vor dem 30.06.2010 des Jahres mit
Schadenfreiheitsklasse 0 mit 125 % (Vollkasko)
Rückstufung am 01.01.2011 des darauf folgenden Jahres auf SF ½ mit 115%
Rückstufung am 01.01.2012 auf SFR 1 mit 100%
Rückstufung am 01.01.2013 auf SFR 2 mit 85%

Beginn der Versicherung nach dem 30.06. des Jahres mit
Schadenfreiheitsklasse 0 mit 125% (Vollkasko)
Keine Rückstufung am 01.01.2011 – Sie zahlen weiterhin 125%
Rückstufung am 01.01.2012 auf SFR ½ mit 115%
Rückstufung am 01.01.2013 auf SFR 1 mit 100%


Fahranfänger mit Führerschein länger als 3 Jahre

Beginn der Versicherung vor dem 30.06.2010 des Jahres mit
Schadenfreiheitsklasse SF R 1/2 mit 115% (Vollkasko)
Rückstufung am 01.01.2011 des darauf folgenden Jahres auf SFR 1 mit 100%
Rückstufung am 01.01.2012 auf SFR 2 mit 85%
Rückstufung am 01.01.2013 auf SFR 3 mit 70%

Beginn der Versicherung nach dem 30.06. des Jahres mit
Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 mit 115%
Keine Rückstufung am 01.01.2011 – Sie zahlen weiterhin 115%
Rückstufung am 01.01.2012 auf SFR 1 mit 100%
Rückstufung am 01.01.2013 auf SFR 2 mit 85%

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie keinen zahlungspflichtigen Schaden verursachen!

Sie sehen hier, dass Sie bereits zu Beginn eine Menge Geld für die Zukunft sparen können. Der somit erworbene Rabattvorteil wirkt sich bis zu 25 Jahre aus!

 

Schadenfreiheitsklassen und Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Vollkaskoversicherung

Es gibt unterschiedliche Gruppen zur Erreichung des Schadenfreiheitsrabattes, wir haben Ihnen deshalb zur besseren Übersichert die verschiedenen Möglichkeiten dargestellt.

Schadenfreiheitsrabatt und Schadenfreiheitsklassen für PKW
(Haftpflicht und Vollkasko)

Schadenfreiheitsrabatt und Schadenfreiheitsklassen für Motorräder
(Haftpflicht und Vollkasko)

Schadenfreiheitsrabatt und Schadenfreiheitsklassen für Kleinkrafträder
(Haftpflicht und Vollkasko)

Schadenfreiheitsrabatt und Schadenfreiheitsklassen für Wohnmobile
(Haftpflicht und Vollkasko)

 

Schadenfreiheitsrabatt bei Versichererwechsel

Bei Wechsel des Versicherers wird nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder der Beitragssatz an den neuen Versicherer übertragen. Vielmehr erfragt der neue Versicherer beim vorherigen Versicherer die Anzahl der schadenfreien gefahrenen Jahre und die Anzahl der Schäden des vergangenen Jahres. Der neue Versicherer errechnet dann gemäß seiner eigenen Tarifbestimmungen den "neuen individuell gültigen" Schadenfreiheitsrabatt, der Ihrer Kfz-Versicherung dann zugerechnet wird.

 

Rückstufung im Schadensfall

Wechseln Sie das Versicherungsunternehmen wird der Schadenfreiheitsrabatt oder der Beitragssatz nicht automatisch an den neuen Versicherer übermittelt. Der neue Versicherer ist verpflichtet eine Anfrage an den Vorversicherer zu stellen und sich die Anzahl der schadenfreien gefahrenen Jahre und die Anzahl der Schäden des vergangenen Jahres bestätigen zu lassen. Der neue Versicherer errechnet dann gemäß seiner eigenen Tarifbestimmungen den für Sie gültigen Schadenfreiheitsrabatt. Dies gilt für die Vollkasko- wie auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

 

Rabattverlust im Schadensfall

Ein zahlungspflichtiger Schaden wirkt sich zur Hauptfälligkeit - das ist normalerweise der 01.01. des kommenden Jahres - aus. Auf Grund der Tarifbestimmungen Ihres Versicherers wird eine festgelegte Anzahl von schadenfreien Jahren abgezogen, hieraus ergibt sich dann eine neue Schadenfreiheitsklasse und Sie werden entsprechend schlechter eingestuft.

Dies geschieht – je nach Unfallereignis - getrennt nach Kfz-Haftpflicht und / oder Vollkaskoversicherung.

In der Teilkasko gibt es kein Rabattsystem.

 

Erhalt des Schadenfreiheitsrabattes nach eingetretenem Unfall

Die Rückstufung kann innerhalb von sechs Monaten, selbst wenn der Versicherer den Schaden bereits beglichen hat, gegen Zahlung der geleisteten Schadenszahlungen des Versicherers verhindert werden. Einige Versicherer bieten die Rückkaufsmöglichkeit des Schadenfreiheitsrabattes auch in der Vollkaskoversicherung an.

 

Übertragung von Schadenfreiheitsrabatt

Bereits erworbene Schadenfreiheitsklassen können innerhalb des ersten Familiengrades (Eltern, Großeltern, Geschwister) übertragen werden.
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie das Fahrzeug regelmäßig gefahren haben (z. Beispiel bei gleicher Wohnanschrift kein Problem).

Sie können jedoch nur so viele SF-Klassen erhalten, wie Sie nach der Zahl Ihrer Führerscheinjahre selbst hätten erfahren können.
(Extrembeispiel: Ein 18jähriger kann somit die 30% seines Vaters nicht übertragen bekommen).

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Neue Berechnungsgrundlagen in der Kfz-Versicherung

Ab sofort stufen einige Kfz-Versicherer Ihre Regionalklasse nicht mehr nach dem Zulassungsbezirk (F = Frankfurt) sondern nach der Postleitzahl ein. Ihr Ort bzw. Ihre Postleitzahl - und nicht wie bisher der Zulassungsbereich - wird zur Prämienberechnung herangezogen.

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Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.