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Kfz-Versicherung

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen auch Kurzkennzeichen, rote Nummer, Überführungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen dient zur einmaligen Verwendung um eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt, Fahrten zum TÜV bzw. DEKRA oder in die Werkstatt für ein stillgelegtes Fahrzeug zu ermöglichen.

Aussehen
Der Ablauftag wird am rechten Rand des Kurzkennzeichens in einem gelben Hintergrund eingestanzt. Die Nummernfolge der ersten Beiden Zahlen ist immer „03“ oder „04“. Die amtliche Siegelplakette ist blau.

Nutzung und Verwendung
Das Kurzkennzeichen kann mit einer Geltungsdauer zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Nach Ablauf ist das Kurzzeitkennzeichen ungültig und kann vernichtet werden, eine Rückgabe (wie früher) an die Kfz Zulassungsstelle ist nicht erforderlich.

Feinstaubplakette bzw. Umweltplakette nach §47a StVZO und eine gültige TÜV Untersuchung nach §29 StVZO sind unerheblich. Rechtliche Grundlage der Kurzkennzeichen ist §16 FZV. Der Halter haftet jedoch trotzdem für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges!

Vorsicht bei Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland

Das Kurzzeitkennzeichen entspricht den internationalen Vorschriften, jedoch muss der ausgegebene rote Fahrzeugschein nicht von den ausländischen Behörden akzeptiert werden.
Die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen kann deshalb im Ausland zu Problemen führen, da diese nicht offiziell anerkannt sind. Kunden berichten von Einzug des Fahrzeuges, Einreiseverweigerungen, drastischen Strafen und bei Verwicklungen in Unfällen von Haftstrafen!

Fahrten in das Ausland gehen ausschließlich auf das Risiko des Fahrzeugshalters bzw. Fahrzeugführer. Dringend wird das Mitführen einer internationalen grünen Versicherungskarte empfohlen.

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Preis:  23,95 EUR *
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* Alle Preise inkl. der derzeit gültigen gesetzlichen Versicherungs- und Mehrwertsteuer.

 

Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.