home
kontakt
impressum
Kfz-Versicherung

Kfz-Steuerrechner für Erstzulassungen ab 01.07.2009

Wurde Ihr Kfz erstmalig ab dem 1. Juli 2009 zugelassen, berechnet sich die Kfz-Steuer immer nach der CO2-Emission pro Kilometer und dem Hubraum.

Die Kfz-Steuer ermittelt sich wie folgt:
Für die Berechnung Ihrer Kfz-Steuer benötigen Sie den Hubraum (ccm bzw. cm³), die CO2-Emission in g/km und die Motorart (Benzin/Diesel). Alle Angaben finden Sie in Ihrem Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Kfz-Zulassungsbescheinigung
Hubraum (ccm):
CO2-Emission in g/km:
Motorart: Benziner    |    Diesel

Die errechnete Kfz-Steuer gilt für Pkws mit einer Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009. Die Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 berechnen Sie mit unserem Kfz-Steuerrechner für Erstzulassungen bis 30. Juni 2009.

Kfz-Steuerrechner für Erstzulassung bis 30.06.2006

Hinweise zur neuen Kfz-Steuer
Bei allen Pkws mit der Erstzulassung ab dem 1. Juni 2009 wird die Kfz-Steuer aus dem Hubraum und dem CO2-Wert (Kohlendioxid) berechnet.

  • Ottomotor: Basisbetrag von 2,00 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum
     
  • Dieselmotor: Basisbetrag von 9,50 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum

CO2-abhängige Steuerbetrag:

  • Dieselmotor und Ottomotor: Der Grenzwert von 120 g/km ist steuerbereit, darüber wird zum Basiswert 2,00 EUR je Gramm CO2 pro Kilometer berechnet. Der steuerbefreite Grenzwert ändert sich wie folg: Erstzulassung ab dem 1. Januar 2012 auf 110 g/km und ab Erstzulassung 1. Januar 2014 auf 95 g/km
     
  • Dieselmotor ohne Partikelfilter: Bis zum 31. März 2011 wird zusätzlich 1,20 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum berechnet.
     
  • Dieselmotor mit Euro 6 : Erfolgt die Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013, wird in den Jahren 2011 bis 2013 ein Steuerfreibetrag von 150 EUR pro Jahr angerechnet.

Für Fahrzeuge mit einem Elektromotor oder Otto-/Drehkolbenmotor gibt es keine Änderungen bei der Kfz-Steuer

  • Elektromotoren:
    Die Besteuerung erfolgt nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Hier wird jedoch gegenüber den Drehkolbenmotoren nur der halbe Steuersatz berechnet. Die ersten fünf Jahre ab der Erstzulassung sind steuerbefreit.
  • Drehkolbenmotoren:
    Die Besteuerung erfolgt nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
    • bis 2.000 kg Gesamtgewicht wird je angefangenen 200 kg 11,25 EUR berechnet
    • über 2.000 kg bis 3.000 kg sind es 12,02 EUR pro angefangene 200 kg
       

 

Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.