Mehrwertsteuerrückerstattung für das Zollkennzeichen
gilt ebenfalls für das Ausfuhrkennzeichen, das Exportkennzeichen bzw. das Transitkennzeichen
Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist und der Kfz-Händler bzw. der Firma, bei dem Sie das Kfz gekauft haben, der Mehrwertsteuerrückerstattung (MwSt) zugestimmt hat, muss es mit einem Zollkennzeichen zugelassen werden.
Nur Fahrzeuge mit einem Zollkennzeichen kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU, die Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken bestätigen, die notwendig ist, um die Mehrwertsteuerrückerstattung zu beantragen.
Selbstverständlich kann die MwSt nur dann zurückgefordert werden, wenn das Fahrzeug inklusive der Mehrwertsteuer gekauft und dies im Kaufvertrag ausgewiesen wurde. Hat ein Kfz-Händler zum Beispiel das Fahrzeug nur in Kommission von einer Privatperson, ist keine Mehrwertsteuer enthalten und kann folglich auch nicht rückbezahlt werden.
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