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Kfz-Versicherung

Mehrwertsteuerrückerstattung für das Zollkennzeichen

gilt ebenfalls für das Ausfuhrkennzeichen, das Exportkennzeichen bzw. das Transitkennzeichen

Mehrwertsteuerrückerstattung für das Zollkennzeichen

 

Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist und der Kfz-Händler bzw. der Firma, bei dem Sie das Kfz gekauft haben, der Mehrwertsteuerrückerstattung (MwSt) zugestimmt hat, muss es mit einem Zollkennzeichen zugelassen werden.

Nur Fahrzeuge mit einem Zollkennzeichen kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU, die Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken bestätigen, die notwendig ist, um die Mehrwertsteuerrückerstattung zu beantragen.

Selbstverständlich kann die MwSt nur dann zurückgefordert werden, wenn das Fahrzeug inklusive der Mehrwertsteuer gekauft und dies im Kaufvertrag ausgewiesen wurde. Hat ein Kfz-Händler zum Beispiel das Fahrzeug nur in Kommission von einer Privatperson, ist keine Mehrwertsteuer enthalten und kann folglich auch nicht rückbezahlt werden.

 

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Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.