Nutzung und Verwendung der Zollkennzeichen und gesetzliche Grundlagen
Einem Fahrzeug wird dann ein Zollkennzeichen zugeteilt, wenn es mit eigener Triebkraft in einen anderen Staat verbracht (ausgeführt) werden soll. Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich.Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Die Zulassung erfolgt befristet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben. Als Nachweis einer Betriebserlaubnis gelten:
- Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
- Datenbestätigung des Herstellers
- Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
- Gutachten (bisher § 21 StVZO) (sofern die vorangegangenen Dokumente nicht existieren)
Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie die internationale Zulassung gültig ist (unterschiedliche Handhabung je nach Kfz-Zulassungsstelle).
Eine Internationale Zulassung kann längstens für 1 Jahr zugeteilt werden und ist in Deutschland nur solange gültig, wie der vorgelegte Versicherungsnachweis gültig ist.
Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.Wir empfehlen diesen grundsätzlich erstellen zu lassen insbesondere dann, wenn das Fahrzeug in außereuropäische Länder verbracht wird!
Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.
Notwendige Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ohne Fahrzeugpapiere: gültige Betriebserlaubnis (s.o.) und Verfügungsberechtigung
- Versicherungsbescheinigung (gem. § 19 Abs. 1 + Anl. 11 Nr. 3 NZV) - Zollkennzeichenversicherung
- Internationale grüne Versicherungskarte für Kraftfahrzeugverkehr (IVK)
- Gültige Hauptuntersuchung (auf Teil I oder Prüfbericht)
- Nachweis der Sicherheitsprüfung soweit rechtlich erforderlich (Vorlage des Prüfbuches + Prüfprotokoll)
- Gültiger original Personalausweis oder original Reisepass
- Bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis / Pass des Bevollmächtigten, sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich)
- Kennzeichenschild(er) bei zugelassenen Fahrzeugen
zusätzlich erforderlich:
- bei Firmen
Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen und laut HR unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen
Vereinsregisterauszug (VR) und Ausweis der verantwortlichen und laut VR unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
- bei Minderjährigen
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise (i.d.R. die Eltern);
Bei alleinigen Erziehungsberechtigten die Vorlage der Bestallungsurkunde (ggf. Sorgerechtsurteil)
Gesetzliche Grundlagen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Londoner Abkommen von 1949 (internationales Versicherungs-Abkommen)
Entstehende
Kosten
ab 33,60 Euro für Zuteilung des Zollkennzeichen
ab 25,50 Euro für ggf. Umtausch / Ausstellung
ab 11,50 Euro für Erstellung eines internationalen Zulassungsscheines
Wichtiger Hinweis
Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz - Zollkennzeichen sind seit dem 1. Juli 2010 steuerpflichtig
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Zollkennzeichen sofort steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Zollkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Zollkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Zollkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Zollkennzeichen zugeteilt werden.
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