Steuerfragen zur Kfz-Steuer für das Zollkennzeichen
gilt ebenfalls für das Ausfuhrkennzeichen, das Exportkennzeichen bzw. das Transitkennzeichen
Zollkennzeichen sind seit dem 1. Juli 2010 steuerpflichtig
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tratt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft. Seit diesem Datum sind alle zugeteilten Zollkennzeichen steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten von der Kfz-Steuer befreit.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Zollkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Kfz-Steuer-Freiheit geht der Antragsteller die Verpflichtung ein, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Zollkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Zollkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Zollkennzeichen zugeteilt werden.
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