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Kfz-Versicherung

Kündigung der Kfz Versicherung

 

Kündigung zum Jahreswechsel 31.12.

Normalerweise wird die "Hauptfälligkeit" des Versicherungsvertrages auf den 01.01. eines Kalenderjahres festgelegt. Somit stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht 4 Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Der 30.11. des laufenden Jahres ist der letzte Tag, an dem der Versicherungsvertrag wirksam zum 31.12. des Jahres gekündigt werden kann.

Ihre Kfz-Versicherung können Sie zum 31.12. des Jahres kündigen. Die Kündigungsfrist endet jedoch schon am 30.11. des laufenden Jahres. Ihr Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum 30.11. bei Ihrer Versicherung sein. Verpassen Sie die Kündigung verlängert sich Ihr Kfz-Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Haben Sie den Termin versäumt bleibt Ihnen ggf. nur noch das Sonderkündigungsrecht.

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Kündigung zur Hauptfälligkeit

Ist die Vertragslaufzeit bei Beginn auf 1 Jahr festgelegt worden, ist eine Kündigung zum 31.12. des Jahres nicht möglich. Die Kündigung ist dann erst vom Beginn des Kfz-Vertrages unter Einhaltung von 12 Monate zum Laufzeit-Ende kündbar.

Beispiel: Versicherungsabschluss war der 10.04.2010; bei einer vereinbarten 1jährigen Laufzeit ist der erstmögliche Kündigungszeitpunkt der 09.04.2011. Die Kündigung muss bis zum 10.03.2011 schriftlich beim Versicherer eingehen.

Sollte Ihnen das Ablaufdatum nicht bekannt sein, können Sie einfach ohne Angabe des Kündigungsdatums, zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen. Lassen Sie sich den Kündigungstermin schriftlich bestätigen.

Als Nachweis der rechtzeitigen Kündigung zählt das Datum des Poststempels.

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Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Sollte Ihnen ein Schreiben von Ihrem Versicherer zugehen, dass sich der Beitrag erhöht, können Sie innerhalb eines Monats (4 Wochen) die Versicherung kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
Der Gesetzgeber hat ein Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung festgelegt. Die Kündigung greift zu dem Zeitpunkt, ab welchem die Beitragserhöhung wirksam ist. In der Regel ist dies der 01.01. des Folgejahres bzw. der Ablauf des Vertrages (siehe Versicherungspolice Ablauf).

Bei einer Beitragserhöhung der Kfz Versicherung kann diese außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Versicherungsbeitrag um mehr als 25% gegenüber dem ersten Beitrag oder um mehr als 5% zum letzten Beitrag des vergangenen Jahres erhöht.

Die entsprechende Kündigung muss binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung schriftlich beim Versicherer vorliegen.

Das Kündigungsrecht besteht auch dann unverändert, wenn eine Einstufung der Typklasse oder der Regionalklasse oder eine verdeckte Tariferhöhung die Beitragserhöhung verursacht.

Hinweis: Einige Versicherer teilen erst im Dezember die neuen Prämien für das Folgejahr mit. Ist der Beitrag höher als im bisherigen Versicherungsjahr besteht ein Sonderkündigungsrecht. Erhöht jedoch der Versicherer gleichzeitig den Leistungsumfang des Versicherungsschutzes ist es nicht möglich den Versicherungsvertrag aufzuheben.

 

Sonderkündigungsrecht bei Änderung der Typ- und/oder Regionalklasse

Wenn sich zum neuen Jahr die Einstufung der Typklasse oder Regionalklasse ändert, dann haben Sie ebenso ein Sonderkündigungsrecht. Die Einstufung ersehen Sie aus Ihrer Beitragsrechnung. Vergleichen Sie also ganz einfach die Zahlen Ihrer aktuellen Rechnung mit der vorherigen Rechnung. Führt allerdings die Neueinstufung allerdings zu einem niedrigeren Beitrag, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.

 

Sonderkündigungsrecht bei verdeckter Tariferhöhung in der Kfz-Versicherung

Eine verdeckte Tariferhöhung entsteht durch den Schadenfreiheitsrabatt, der im neuen Jahr zu einer Prämiensenkung führt aber gleichzeitig durch Änderung der Typklasse und/oder der Regionalklasse den Beitrag verteuert. Unterm Strich ist Ihre Versicherung noch immer günstiger als im Vorjahr, dennoch besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Es ist also entscheidend, dass wenn keine Rückstufung Ihres Rabattes erfolgt wäre, dass sich der Beitrag um nicht mehr als 5% verteuert hat!

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Haben Sie das Recht zur Sonderkündigung verpasst, empfehlen wir die Kfz-Versicherung fristgerecht zu kündigen.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie in den meisten Fällen Ihre Kfz Versicherung bis zum 30. November kündigen. Die meisten der Verträge laufen bei einmonatiger Kündigungsfrist am Ende eines Jahres zum 31.12. aus. Sie können übergangslos ab dem 1. Januar des Folgejahres bei einem neuen, günstigeren Kfz Versicherer versichert sein. Sollten Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, verlängert sich der bestehende Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr.

Ihre Kündigung muss am 30. November des Jahres bei Ihrer Kfz-Versicherung eingehen. Schicken Sie Ihre Kündigung rechtzeitig einige Tage vor dem 30.11. als Einschreiben mit Rückschein oder als Fax.

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Kfz-Versicherung: Kündigung bei Fahrzeugwechsel

Wählen Sie das Verkaufsdatum als Kündigungsdatum. Grundsätzlich raten wir bei Kfz-Verkauf die vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung des Fahrzeuges bei der Kfz-Zulassungsstelle). Wird das Fahrzeug vom Käufer nicht ab- bzw. umgemeldet haften Sie für die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung bis zu 2 Jahre!

Wenn Sie sich ein neues oder gebrauchtes Kfz kaufen, können Sie selbst sofort eine neue Kfz-Versicherung bestimmen. Nutzen Sie unseren Kfz-Tarifvergleich.

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Kündigung Kfz-Abmeldung / Stilllegung Außer-Betrieb-Setzen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle "Außer-Betrieb-Setzen" (stilllegen / abmelden), melden Sie dies Ihrem Versicherer. Ab diesem Zeitpunkt ruht der Versicherungsvertrag und kann natürlich jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden.

Es tritt dann für maximal 1 Jahr eine beitragsfreie Ruheversicherung in Kraft. Die Ruheversicherung deckt weitere Leistungen aus der Teilkaskoversicherung, wenn diese in den Vertrag eingeschlossen waren und Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt (Privatplatz, Garage usw.) ist.

Die Versicherung geht davon aus, dass Sie das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf Ihren Namen anmelden.

Kündigen Sie deshalb erst, wenn Sie ein Ersatzfahrzeug besitzen und die Versicherung wechseln möchten.

Wird Ihr Fahrzeug nicht mehr angemeldet (z. B. wegen Totalschaden) lassen Sie Ihren Versicherungsvertrag abrechnen.

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Kündigen im Schadensfall / Unfall

Bei einem Schadensfall / Unfall können Sie kündigen und die Kfz-Versicherung wechseln. Das gilt unabhängig davon, ob und wie die Kfz-Versicherung den Schaden reguliert.

Bis zum 01.01.2008 konnten die Versicherer die laufende Prämie bei einer Kündigung im Schadensfall behalten. Dies hat sich mit der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes geändert.

Die Kündigung der Kfz Versicherung muss innerhalb 4 Wochen, nach der vollständigen Bezahlung des Schadens oder der Zahlungsablehnung durch die Versicherungsgesellschaft, bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen. Sie bekommen die Beiträge anteilig zurück.

Haben Sie die Frist versäumt, empfehlen wir die Kfz-Versicherung fristgerecht zu kündigen.

In vielen Fällen müssen Sie Ihre Kfz Versicherung bis zum 30. November kündigen. Die meisten der Verträge laufen bei einmonatiger Kündigungsfrist am Ende eines Jahres zum 31.12. aus. Sie können übergangslos ab dem 1. Januar des Folgejahres bei einem neuen, günstigeren Kfz Versicherer versichert sein. Sollten Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, verlängert sich der bestehende Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr.

Ihre Kündigung muss am 30. November des Jahres bei Ihrer Kfz-Versicherung eingehen. Schicken Sie Ihre Kündigung rechtzeitig einige Tage vor dem 30.11. als Einschreiben mit Rückschein oder als Fax. Neben der Kündigung zum 01.01. des Folgejahres haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht. Damit können Sie Ihre Kfz Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt kündigen.

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Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.