Kfz-Versicherung: Kündigen im Schadensfall / Unfall
Nach Gesetz können im Schadensfall Sie wie auch der Versicherer den Kfz-Versicherungsvertrag kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob und wie die Kfz-Versicherung den Schaden reguliert.
Mit Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass im Falle einer Kündigung seitens eines Versicherungsnehmers, die über den Kündigungszeitpunkt hinaus bezahlten Prämien rückerstattet werden müssen.
Die Kündigung der Kfz Versicherung muss innerhalb 4 Wochen, nach der vollständigen Bezahlung des Schadens oder der Verweigerung der Versicherung zu bezahlen, bei der Versicherungsgesellschaft eingehen. Dann bekommen Sie die Beiträge anteilig zurück.
Wir empfehlen die Kfz-Versicherung fristgerecht zu kündigen, sollten Sie den Zeitpunkt versäumt haben.
In den meisten Fällen müssen Sie Ihre KFZ Versicherung bis zum 30. November kündigen. Die meisten der Verträge laufen bei einmonatiger Kündigungsfrist am Ende eines Jahres zum 31.12. aus somit können Sie übergangslos ab dem 1. Januar des Folgejahres bei einem neuen, günstigeren Kfz Versicherer versichert sein. Sollten Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, verlängert sich der bestehende Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr.
Ihre Kündigung muss am 30. November des Jahres bei Ihrer Kfz-Versicherung eingehen. Schicken Sie Ihre Kündigung rechtzeitig einige Tage vor dem 30.11. als Einschreiben mit Rückschein oder als Fax. Neben der Kündigung zum 01.01. des Folgejahres haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht. Damit können Sie Ihre KFZ Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt kündigen.
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