Kfz Versicherung
Kfz Haftpflichtversicherung für Pkw / Pkw-Kombi
Welche Schadenfälle sind versichert?
Versichert sind Schäden, bei denen durch Ihr Fahrzeug
- Personen verletzt oder getötet,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden,
- oder Vermögensschäden entstehen
Bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
In der Kfz-Haftpflichtversicherung können bis zu 100 Mio. € alternativ 50 Mio. € oder die gesetzliche Mindestdeckung versichert werden. Damit werden alle berechtigten Ansprüche ohne Limit ersetzt, jedoch gilt pro geschädigter Person ein Höchstbetrag von 8 Mio. € und 12 Mio. € - je nach Versicherer- als Deckungsschutz. Die Haftpflichtversicherung kümmert sich zudem ohne Begrenzung um die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Welche Vertragsformen gibt es?
Grundbestandteil der Autoversicherung ist stets die Haftpflicht-Deckung.
Zusätzlich können Sie abschließen:
- Fahrzeugversicherung: Teilkasko oder Vollkasko;
- Insassen-Unfallversicherung: Schutz für Fahrer und Insassen des versicherten Fahrzeugs;
- Schutzbrief: Hilfeleistungen bei Panne und Unfall;
- Verkehrs-Rechtsschutz: Unterstützung bei Streitigkeiten
Wovon hängt die Beitragshöhe ab?
In der Autoversicherung werden viele Merkmale für die Preisberechnung herangezogen.
Die Wichtigsten sind:
- Der Versicherungsnehmer: Erreichter Schadenfreiheitsrabatt, Beruf, Alter, Geschlecht;
- der Benutzerkreis: Alter und Geschlecht der weiteren Fahrer;
- die Verwendung: Fahrleistung pro Jahr, berufliche oder private Nutzung;
- das Fahrzeug: Einstufung im Typklassenverzeichnis;
- die Region: Einstufung in Regionalklassen.
Wo sind Sie versichert?
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz: Sie haben in der
Kfz-Haftpflicht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Ihr Vers. Schutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrages.
Ist eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt worden, erstreckt
sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht auch auf die dort genannten
nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
- Wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet wird, als angegeben
- Wenn ein unberechtigter Fahrer es gebraucht
- kein gültiger Führerschein
- Erzielung von Höchstgeschwindigkeit (Renn-/Wettfahrten)
- Alkohol und andere berauschende Mittel (Regress)
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden (Vorsatz)
- Fahrer- oder Unfallflucht (Regress)
Wann brauche ich eine eVB (Versicherungsdoppelkarte)?
Bei jeder Neuzulassung, Ummeldung, Wiederzulassung nach einer vorübergehender
Stilllegung oder Wechsel der Versicherungsgesellschaft müssen Sie
bei der Kfz.- Zulassungsstelle eine sog. eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
vorlegen.
Diese wird von ihrem Versicherungsmakler oder ihrem Versicherer erstellt.
Wie kündigen Sie Ihre alte Versicherung?
Sie können Ihre derzeitige Kfz-Versicherung zum Ablauf der Vertragslaufzeit - dies ist fast immer der 01.01. eines jeden neuen Jahres - kündigen. Ihre Kündigung muss Ihrem aktuellen Versicherer mindestens einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit zugehen. Das heißt, die Kündigung muss bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres schriftlich bei Ihrem Versicherer vorliegen.
Bei einer Beitragserhöhung - und zwar auch dann, wenn diese sich
z.B. aus einer neuen Typ- oder Regionalklasse ergibt. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat und beginnt, nachdem Ihnen die Mitteilung zugegangen
ist.
Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung
erfolgt. Auf dieses Kündigungsrecht müssen Sie in Ihrer neuen
Beitragsrechnung hinweisen.
Außerdem können Sie Ihre Versicherung bei jedem Fahrzeugwechsel neu wählen.
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Kfz-Zulassung?
- Reisepass und Anmeldebescheinigung oder Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Strasse
- Freigeschaltete eVB-Nummer
- Vollmacht und Originalausweis des Antragstellers (wenn der Antragsteller die Zulassung nicht selbst beantragt) und Ausweis des Bevollmächtigten
- Kfz-Brief
- Ggf. Kfz-Schein
- Ggf. Stilllegebescheinigung
- Ggf. bei Standortwechsel mit zugelassenen Kfz, die Kennzeichenschilder