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Kfz-Versicherung

Zulassungsunterlagen für das Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen wird auch Kurzkennzeichen, Überführungskennzeichen, Probefahrtkennzeichen, rote Nummer, rote Kennzeichen oder Prüfungsfahrtkennzeichen genannt.

Zulassungsunterlagen für das Kurzzeitkennzeichen

 

Die Kurzzeitkennzeichenschilder und den roten Zulassungsschein bekommen Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den Zulassungsstellen sind jedoch sehr unterschiedlich. So benötigen Sie bei manchen den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung (ZuB) und die Stilllegebescheinigung, andere teilen das Kurzzeitkennzeichen ohne jegliche Fahrzeugdokumente zu.

Manche Zulassungsstellen verlangen einen gültigen TÜV bzw. erteilen nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten TÜV oder der DEKRA, andere Zulassungsstellen wiederum verzichten auf einen noch gültigen TÜV-Eintrag.

Des Weiters verlangen einige Zulassungsstellen den Personalausweis mit eingetragenem Wohnort oder den Pass und die Vorlage der Meldebescheinigung, andere verzichten auf einen Wohnortnachweis.

Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir bei dem betreffenden Straßenverkehrsamt vor Beantragung die benötigten Unterlagen zu erfragen! Sie erfahren dort besondere Regelungen - die kostenlose Information ist schneller als doppelte Wege fahren zu müssen.

 

Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und des roten Kfz-Zulassungsscheins müssen Sie folgende Zulassungsunterlagen bei der Zulassungsstelle vorlegen:

  • Reisepass und Anmeldebescheinigung oder Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Straße bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
  • Freigeschaltete eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) als Versicherungsnachweis
  • Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
  • Kfz-Brief und Stilllegebescheinigung bzw. Teil I der Zulassungsbescheinigung (ZuB)

 

 

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Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.