home
kontakt
impressum
Kfz-Versicherung

Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen

1995 wurde das Saisonkennzeichen eingeführt und erspart Halter und Zulassungsbehörden einen erheblichen Arbeitsaufwand in Form von mehrfacher An- und Abmeldung des Fahrzeuges und bringt somit einige eingesparte Kosten mit sich, welche im Zuge dessen anfallen würden. Diese Kostenersparnis trifft auch auf die Kfz-Steuer zu.

Sie entscheiden ob ihr Fahrzeug mindestens 2 Monate oder maximal 11 Monate zugelassen sein soll. Der festgelegte Zeitraum ist dann nicht mehr veränderbar, außer Sie beantragen eine erneute Änderung des Zulassungszeitraumes (eine neue eVB ist vorzulegen).

Der Zulassungszeitraum wird auf der rechten Seite des Kennzeichens eingetragen. Cabriolets werden erfahrungsgemäß meist vom 01. März bis 30. September zugelassen. Somit zeigt das Saisonsennzeichen oben, getrennt durch einen Strich, den Beginnmonat und darunter den Ablaufmonat.

Vor Beginn oder nach Ablauf "der versicherten Saison" darf das Fahrzeug weder auf öffentlichen Verkehrsgrund geparkt oder gefahren werden. Ausnahme bildet die Fahrt zur Werkstatt oder zum TÜV, dies darf jedoch nur im Vormonat des ersten Zulassungsmonats erfolgen.

 

Neue Berechnungsgrundlagen in der Kfz-Versicherung

Ab sofort stufen einige Kfz-Versicherer Ihre Regionalklasse nicht mehr nach dem Zulassungsbezirk (F = Frankfurt) sondern nach der Postleitzahl ein. Ihr Ort bzw. Ihre Postleitzahl - und nicht wie bisher der Zulassungsbereich - wird zur Prämienberechnung herangezogen.

Trotz gleichem Kfz-Kennzeichen, kann Ihr Nachbarort jetzt teuerer oder billiger sein, selbst größere Städte werden zur Berechnung in Ihre Stadtteile aufgeteilt!

Es geht um Ihr Geld - bis zu 65% können Sie jetzt Jahr für Jahr einsparen. In wenigen Minuten wissen Sie wie viel Sie sparen, Sie brauchen nur Ihre Postleitzahl eintragen:

Ihre Postleitzahl:
 

 

Haftungsausschluss
Da eine Vielzahl von Versicherern unterschiedliche Leistungs- und Deckungskonzepte anbieten und eine Vielzahl von Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen haben, können unsere Informationen im Weiteren nicht abschließend sein. Demgemäß übernehmen wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Bindend sind ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte, die einschlägigen Vorschriften der Kfz-Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter bzw. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.