Nutzung und Verwendung des Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen wird auch Kurzkennzeichen, Überführungskennzeichen, Probefahrtkennzeichen, rote Nummer, rote Kennzeichen oder Prüfungsfahrtkennzeichen genannt.
Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen für eine Überführungsfahrt, Probefahrt bzw. eine Prüfungsfahrt (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.). (weitere Hinweise finden Sie unter Zulassungsunterlagen)
Nutzung, Kosten und Gebühren
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z. B. bei TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht von der Kfz-Zulassungsstelle bzw. vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die AKB der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine sog. eVB Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereiche Zulassungsunterlagen und Deckungsbereich
Im Gegensatz zu Zollkennzeichen ist die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen steuerfrei.
Die Gebühren bei der Kfz-Zulassungsstelle betragen zurzeit 10,50 €. Die Kosten für die Kurzzeitkennzeichen -Schilder trägt der Antragsteller.
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